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Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:
a) | längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit, bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen | |||||||||
1. | aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist, | |||||||||
2. | aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, | |||||||||
b) | auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr Bedingungen betreffend | |||||||||
1. | eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß § 15e Abs. 3, | |||||||||
2. | die Finanzierung des Kaufpreises, | |||||||||
3. | die Übernahme der Kosten gemäß § 23 Abs. 4c lit. d | |||||||||
enthalten darf. | ||||||||||
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß lit. a vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. |
Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15b einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) in das Wohnungseigentum:
a) | längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit, bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen | |||||||||
1. | aus Anlass der erstmaligen Überlassung zur Finanzierung von Grund- und/oder Baukosten, sofern die Zusicherung der öffentlichen Förderungsmittel nach dem 30. Juni 2000 erfolgt ist, | |||||||||
2. | aus Anlass einer späteren Überlassung zur Finanzierung von Grundkosten, | |||||||||
b) | auf Grund eines verbindlichen Angebotes der Bauvereinigung, das neben den im Zusammenhang mit der Übertragung ins Wohnungseigentum stehenden Vertragsbedingungen nur mehr Bedingungen betreffend | |||||||||
1. | eine Mindestzahl von Erklärungen gemäß § 15e Abs. 3, | |||||||||
2. | die Finanzierung des Kaufpreises, | |||||||||
3. | die Übernahme der Kosten gemäß § 23 Abs. 4c lit. d | |||||||||
enthalten darf. | ||||||||||
Der Satz in der Höhe von 50 € gemäß lit. a vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index. |