Begründung: In dem von der Antragstellerin eingeleiteten Preisfestsetzungsverfahren nach § 15c, § 22 Abs 1 Z 2a WGG ist nach weitgehend unbekämpft gebliebenen Sachbeschlüssen der Vorinstanzen nur mehr die Frage strittig, ob die Verkehrswerte der für eine Übertragung ins Wohnungseigentum vorgesehenen Wohnungen (zu entnehmen der Spalte 2 des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung) um jene Beträge zu vermindern sind, die sich für den Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ... mehr lesen...