§ 9 WFPolV 2016 Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien

WFPolV 2016 - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.

(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.

In Kraft seit 04.06.2016 bis 31.12.9999
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