(1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:
1. | von offenen Lagerungen leicht entzündbarer Stoffe 100 m; | |||||||||
2. | von Gebäuden, deren Außenwände nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind oder deren Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht, und von bewaldeten Flächen 50 m; | |||||||||
3. | von allen anderen Gebäuden und von öffentlichen Verkehrsflächen 25 m. |
(2) Unterschreitungen der im Abs. 1 festgesetzten Abstände können auf Antrag von der Behörde mit Bescheid bewilligt werden, wenn durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen sichergestellt ist, dass dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorgebeugt ist.
(3) Heu darf nur in trockenem Zustand eingebracht oder gelagert werden; für eine ausreichende Durchlüftung von Heustöcken ist zu sorgen.
(4) Der Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens von Kraftfahrzeugen, der Betrieb von Feuerstätten und Wärmegeräten oder sonstigen Wärmequellen sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind in unmittelbarer Nähe von gelagerten Erntegütern verboten.
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