(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Brandgefährliche Lagerungen dürfen nur abseits von Feuerstätten und Wärmegeräten vorgenommen werden. Dabei ist mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen, sodass benachbarte Verbindungswege bei einem Brand nicht gefährdet werden. Solche Lagerungen sind überdies – ausgenommen Erntegüter in landwirtschaftlichen Betrieben – in geschlossenen Behältern vorzunehmen.
(2) Alle Räume, in denen zündschlagfähige oder leicht entzündbare bzw. entflammbare Stoffe gelagert werden, müssen gegen Funkenflug gesichert sein. In solchen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten. Auf diese Verbote ist durch dauerhafte Anschläge gut sicht- und lesbar hinzuweisen.
(3) Zündschlagfähige Stoffe sowie Stoffe, die bei Entzündung eine Stichflamme entwickeln, dürfen nur in wärmeisolierten und dicht verschlossenen Behältern, die aus nicht brennbaren Stoffen bestehen, gelagert werden.
0 Kommentare zu § 8 WFPolV 2016