(1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Klimaanlagen, Abluft-Wäschetrocknern, mobilen Klimageräten und dergleichen abgesaugt wird, nur betrieben werden, wenn
– | ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder | |||||||||
– | die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder | |||||||||
– | durch Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann. |
(3) Die Aufstellung raumluftabhängiger sowie raumluftunabhängiger Feuerstätten, der Einbau raumluftabsaugender Anlagen und die Errichtung von Verbrennungsluftleitungen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Im Falle einer Verbrennungsluftversorgung über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung mittels einer Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder rechnerisch nachzuweisen. Der Nachweis hat sowohl vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Feuerstätte als auch unverzüglich nach der Durchführung baulicher Änderungen, die eine Änderung der Verbrennungsluftversorgung zur Folge haben, sowie unverzüglich nach dem Einbau raumluftabsaugender Anlagen zu erfolgen.
(5) Die Aufstellung einer raumluftabhängigen Feuerstätte sowie deren Änderung sind mit einer die Betriebssicherheit berührenden Veränderung der Feuerungsanlage gleichzusetzen und gemäß § 9 der Wiener Kehrverordnung 2016 von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden.
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