§ 5 WFPolV 2016 Verbrennungsluftversorgung

WFPolV 2016 - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 (1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Klimaanlagen, Abluft-Wäschetrocknern, mobilen Klimageräten und dergleichen abgesaugt wird, nur betrieben werden, wenn

ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder

die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder

durch Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Die Aufstellung raumluftabhängiger sowie raumluftunabhängiger Feuerstätten, der Einbau raumluftabsaugender Anlagen und die Errichtung von Verbrennungsluftleitungen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

(4) Im Falle einer Verbrennungsluftversorgung über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung mittels einer Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder rechnerisch nachzuweisen. Der Nachweis hat sowohl vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Feuerstätte als auch unverzüglich nach der Durchführung baulicher Änderungen, die eine Änderung der Verbrennungsluftversorgung zur Folge haben, sowie unverzüglich nach dem Einbau raumluftabsaugender Anlagen zu erfolgen.

(5) Die Aufstellung einer raumluftabhängigen Feuerstätte sowie deren Änderung sind mit einer die Betriebssicherheit berührenden Veränderung der Feuerungsanlage gleichzusetzen und gemäß § 9 der Wiener Kehrverordnung 2016 von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden.

In Kraft seit 04.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 WFPolV 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 WFPolV 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 WFPolV 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 WFPolV 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 WFPolV 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 WFPolV 2016
§ 6 WFPolV 2016