§ 1 WFPolV 2016 Begriffsbestimmungen

WFPolV 2016 - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:

1.

erste Löschhilfe: Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jeder Person durchgeführt werden kann;

2.

Feuer:

a)

Feuerstelle: Ort, der für ein Zweckfeuer bestimmt ist;

b)

offenes Feuer: Zweckfeuer, das eine Brandgefahr darstellen kann;

c)

offenes Licht: ungesicherte Lichtquelle, die eine Brandgefahr darstellen kann;

d)

Zweckfeuer: Feuer, das in einer Feuerstelle zu einem bestimmten Zweck angelegt und überwacht wird (z.B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Brauchtumsfeuer, Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien oder das sonstige Verbrennen aus landwirtschaftlich notwendigen Gründen);

3.

Feuerstätte:

a)

raumluftabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, die ihre Verbrennungsluft dem Aufstellungsraum bzw. dem Verbrennungsluftverbund entnimmt;

b)

raumluftunabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt von außen zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellungsraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

c)

Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Abgasanlage;

d)

Verbrennungsluft: in die Feuerstätte einströmende (zugeführte) Luft, welche der Verbrennung dient;

4.

Verbrennung:

a)

brennen: mit Flammen und/oder Glut selbstständig ablaufende exotherme Reaktion zwischen einem brennbaren Stoff und Sauerstoff;

b)

Explosion: exotherme Reaktion in einem Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebel oder Stäuben, in dem sich nach seiner Entzündung eine Flamme selbständig fortpflanzt, ohne dass hiezu eine weitere Energiezufuhr und ein Luftzutritt erforderlich sind;

c)

leicht brennbar: Eigenschaft eines Stoffes, nach der Entzündung stark weiter zu brennen, obwohl die Wärmezufuhr aufhört;

d)

leicht entzündbar; leicht entflammbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe, kurzzeitige Wärmeeinwirkung entzündet bzw. entflammt werden kann, insbesondere:

loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,

Vollpappe (z.B. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, lose Textilien,

Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,

brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (z.B. Benzin, Alkohol, Azeton),

Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische);

e)

selbstentzündbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem sich dieser ohne Energiezufuhr von außen entzünden kann;

f)

schwer löschbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser nur mit Sonderlöschmitteln (z.B. Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden kann, weil er entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden kann oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickelt, insbesondere:

gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,

Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepresster Form,

Polstermöbel, Matratzen,

Gegenstände aus Gummi (z.B. Fahrzeugreifen),

brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B. Mineralölprodukte),

Metallspäne (z.B. Grauguss, Aluminium, Zink),

organische Peroxide;

g)

zündschlagfähig: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B. Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden kann, insbesondere:

Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B. Patronen, Geschoße),

Pyrotechnische Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel;

5.

Wärme:

a)

Wärmegerät: elektrisch betriebenes Gerät, das durch Abgabe von Wärmestrahlung zur Heizung dient und keine Feuerstätte darstellt (z.B. elektrischer Heizkörper, Heizstrahler);

b)

Wärmestau: Überwiegen der Wärmezufuhr über die Wärmeabgabe, verbunden mit einer Temperaturerhöhung;

In Kraft seit 04.06.2016 bis 31.12.9999
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