§ 11 WFPolV 2016 Verbrennen im Freien

WFPolV 2016 - Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

 (1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung der Feuerwehr sowie der von der Feuerwehr durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen ausgenommen.

(2) Im Freien dürfen nur verbrannt werden:

a)

trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle, und

b)

andere unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel Stroh, Schilf, Rebholz, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, und den dazu ergangenen Verordnungen steht.

(3) Die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes darf insgesamt ½ m³ nicht überschreiten. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

(4) Der Verbrennungsvorgang ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wärmestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.

(5) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines offenen Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(6) Das Verbrennen im Freien bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.

(7) Beim Verbrennen im Freien ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten.

In Kraft seit 12.11.2016 bis 31.12.9999
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