(1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
(2) Die Aufstellung von Feuerstätten, die Maßnahmen zum Schutz des Fußbodens und der Deckenkonstruktion sowie die Abschirmung und Abstände von Feuerstätten zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Zum Entzünden von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.
(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.
0 Kommentare zu § 3 WFPolV 2016