(1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführen.
(2) Die Wanddurchführungen von Verbindungsstücken sowie die Abschirmung und Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(3) Mit Feuerungsanlagen in Zusammenhang stehende Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten, die in Wänden und Decken liegen oder diese durchdringen, sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.
(4) Unbenützte Anschlussstellen von Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Materialien betriebsdicht zu verschließen.
(5) Verbindungsstücke dürfen nicht in den lichten Querschnitt von Abgasanlagen hineinragen.
(6) Verbindungsstücke, die in Zwischendecken geführt werden, sind ebenfalls gemäß Abs. 1 und 2 auszuführen. Verbindungsstücke dürfen nur in Zwischendecken geführt werden, bei denen die Möglichkeit der Be- und Entlüftung gegeben ist und die zum Zweck einer Überprüfung des Verbindungsstücks eine Zugangsmöglichkeit bieten.
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