Gesamte Rechtsvorschrift WFPolV 2016

Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016

WFPolV 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016)

StF: LGBl. Nr. 24/2016

§ 1 WFPolV 2016 Begriffsbestimmungen


Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:

1.

erste Löschhilfe: Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jeder Person durchgeführt werden kann;

2.

Feuer:

a)

Feuerstelle: Ort, der für ein Zweckfeuer bestimmt ist;

b)

offenes Feuer: Zweckfeuer, das eine Brandgefahr darstellen kann;

c)

offenes Licht: ungesicherte Lichtquelle, die eine Brandgefahr darstellen kann;

d)

Zweckfeuer: Feuer, das in einer Feuerstelle zu einem bestimmten Zweck angelegt und überwacht wird (z.B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Brauchtumsfeuer, Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien oder das sonstige Verbrennen aus landwirtschaftlich notwendigen Gründen);

3.

Feuerstätte:

a)

raumluftabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, die ihre Verbrennungsluft dem Aufstellungsraum bzw. dem Verbrennungsluftverbund entnimmt;

b)

raumluftunabhängige Feuerstätte: Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt von außen zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellungsraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann;

c)

Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Gerätestutzen der Feuerstätte und der Abgasanlage;

d)

Verbrennungsluft: in die Feuerstätte einströmende (zugeführte) Luft, welche der Verbrennung dient;

4.

Verbrennung:

a)

brennen: mit Flammen und/oder Glut selbstständig ablaufende exotherme Reaktion zwischen einem brennbaren Stoff und Sauerstoff;

b)

Explosion: exotherme Reaktion in einem Gemisch von Gasen oder Dämpfen untereinander oder mit Nebel oder Stäuben, in dem sich nach seiner Entzündung eine Flamme selbständig fortpflanzt, ohne dass hiezu eine weitere Energiezufuhr und ein Luftzutritt erforderlich sind;

c)

leicht brennbar: Eigenschaft eines Stoffes, nach der Entzündung stark weiter zu brennen, obwohl die Wärmezufuhr aufhört;

d)

leicht entzündbar; leicht entflammbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe, kurzzeitige Wärmeeinwirkung entzündet bzw. entflammt werden kann, insbesondere:

loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,

Vollpappe (z.B. Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B. Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, lose Textilien,

Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,

brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21°C (z.B. Benzin, Alkohol, Azeton),

Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische);

e)

selbstentzündbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem sich dieser ohne Energiezufuhr von außen entzünden kann;

f)

schwer löschbar: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser nur mit Sonderlöschmitteln (z.B. Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden kann, weil er entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden kann oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickelt, insbesondere:

gepresste Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,

Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepresster Form,

Polstermöbel, Matratzen,

Gegenstände aus Gummi (z.B. Fahrzeugreifen),

brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B. Mineralölprodukte),

Metallspäne (z.B. Grauguss, Aluminium, Zink),

organische Peroxide;

g)

zündschlagfähig: Eigenschaft und Zustand eines Stoffes, in dem dieser durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B. Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden kann, insbesondere:

Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B. Patronen, Geschoße),

Pyrotechnische Gegenstände (z.B. Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel;

5.

Wärme:

a)

Wärmegerät: elektrisch betriebenes Gerät, das durch Abgabe von Wärmestrahlung zur Heizung dient und keine Feuerstätte darstellt (z.B. elektrischer Heizkörper, Heizstrahler);

b)

Wärmestau: Überwiegen der Wärmezufuhr über die Wärmeabgabe, verbunden mit einer Temperaturerhöhung;

§ 2 WFPolV 2016 Dachböden


 (1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.

(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen schwer brennbaren Kästen oder Kisten fällt nicht unter dieses Verbot.

(3) Vom Verbot nach Abs. 2 ist die Lagerung von Erntegütern in landwirtschaftlichen Betrieben ausgenommen, wenn die Umgebung der Abgasanlagen bis zu einer Entfernung von mindestens 1 m von jeder Lagerung freibleibt und die Beschaffenheit der Abgasanlagen sowie die bauliche Ausstattung der Dachböden gewährleisten, dass im Brandfall eine Gefährdung der im Haus befindlichen Personen sowie der Nachbarschaft nicht eintritt. § 10 Abs. 3 gilt für derartige Lagerungen sinngemäß.

(4) Das flächenmäßige Ausmaß der Lagerungen auf Dachböden darf ein Viertel der Gesamtnutzfläche des jeweiligen Dachbodenraumes nicht überschreiten.

(5) Lagerungen auf Dachböden müssen jederzeit leicht zugänglich sein und dürfen nicht so vorgenommen werden, dass die Brandbekämpfung erschwert wird.

(6) Abgasanlagen, Abluftanlagen, Luftleitungsanlagen und Dachbodenfenster sind von Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit ungehindert zugänglich sein.

§ 3 WFPolV 2016 Feuerstätten


 (1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.

(2) Die Aufstellung von Feuerstätten, die Maßnahmen zum Schutz des Fußbodens und der Deckenkonstruktion sowie die Abschirmung und Abstände von Feuerstätten zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

(3) Zum Entzünden von Brennstoffen in Feuerstätten dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden. Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrenner dürfen nur bei kaltem Brennertopf angezündet werden.

(4) Die Asche aus Feuerstätten ist bis zum völligen Erkalten in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.

§ 4 WFPolV 2016 Verbindungsstücke


 (1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführen.

(2) Die Wanddurchführungen von Verbindungsstücken sowie die Abschirmung und Abstände von Verbindungsstücken zu brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

(3) Mit Feuerungsanlagen in Zusammenhang stehende Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten, die in Wänden und Decken liegen oder diese durchdringen, sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

(4) Unbenützte Anschlussstellen von Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Materialien betriebsdicht zu verschließen.

(5) Verbindungsstücke dürfen nicht in den lichten Querschnitt von Abgasanlagen hineinragen.

(6) Verbindungsstücke, die in Zwischendecken geführt werden, sind ebenfalls gemäß Abs. 1 und 2 auszuführen. Verbindungsstücke dürfen nur in Zwischendecken geführt werden, bei denen die Möglichkeit der Be- und Entlüftung gegeben ist und die zum Zweck einer Überprüfung des Verbindungsstücks eine Zugangsmöglichkeit bieten.

§ 5 WFPolV 2016 Verbrennungsluftversorgung


 (1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.

(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Klimaanlagen, Abluft-Wäschetrocknern, mobilen Klimageräten und dergleichen abgesaugt wird, nur betrieben werden, wenn

ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird, oder

die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird, oder

durch Bauart oder die Bemessung der Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

(3) Die Aufstellung raumluftabhängiger sowie raumluftunabhängiger Feuerstätten, der Einbau raumluftabsaugender Anlagen und die Errichtung von Verbrennungsluftleitungen sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen.

(4) Im Falle einer Verbrennungsluftversorgung über den Aufstellungsraum bzw. den Verbrennungsluftverbund ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung mittels einer Differenzdruck- oder Luftzahlmessung oder rechnerisch nachzuweisen. Der Nachweis hat sowohl vor der erstmaligen Inbetriebnahme der Feuerstätte als auch unverzüglich nach der Durchführung baulicher Änderungen, die eine Änderung der Verbrennungsluftversorgung zur Folge haben, sowie unverzüglich nach dem Einbau raumluftabsaugender Anlagen zu erfolgen.

(5) Die Aufstellung einer raumluftabhängigen Feuerstätte sowie deren Änderung sind mit einer die Betriebssicherheit berührenden Veränderung der Feuerungsanlage gleichzusetzen und gemäß § 9 der Wiener Kehrverordnung 2016 von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Rauchfangkehrerin bzw. dem Rauchfangkehrer zu melden.

§ 6 WFPolV 2016 Ausnahmen


 Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

§ 7 WFPolV 2016 Verwendung von offenem Feuer


 (1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Abgasanlagen, ist darauf zu achten, dass Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Brand gesetzt werden. Während dieser Arbeiten sind geeignete Mittel für die erste Löschhilfe leicht erreichbar am Arbeitsort bereitzuhalten.

(2) Wenn bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug ein zur Vermeidung einer Brandgefahr ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Gegenständen nicht eingehalten werden kann, so sind diese mit nicht brennbarem und wärmedämmendem Material abzudecken oder ausreichend mit Wasser zu benetzen.

(3) Wer Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug durchführt, hat nach Beendigung dieser Arbeiten den Arbeitsbereich umfassend nach Entstehungsbränden abzusuchen.

§ 8 WFPolV 2016 Brandgefährliche und leicht brennbare Lagerungen


 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen, verhindert wird. Brandgefährliche Lagerungen dürfen nur abseits von Feuerstätten und Wärmegeräten vorgenommen werden. Dabei ist mit der gebotenen Vorsicht vorzugehen, sodass benachbarte Verbindungswege bei einem Brand nicht gefährdet werden. Solche Lagerungen sind überdies – ausgenommen Erntegüter in landwirtschaftlichen Betrieben – in geschlossenen Behältern vorzunehmen.

(2) Alle Räume, in denen zündschlagfähige oder leicht entzündbare bzw. entflammbare Stoffe gelagert werden, müssen gegen Funkenflug gesichert sein. In solchen Räumen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten. Auf diese Verbote ist durch dauerhafte Anschläge gut sicht- und lesbar hinzuweisen.

(3) Zündschlagfähige Stoffe sowie Stoffe, die bei Entzündung eine Stichflamme entwickeln, dürfen nur in wärmeisolierten und dicht verschlossenen Behältern, die aus nicht brennbaren Stoffen bestehen, gelagert werden.

§ 9 WFPolV 2016 Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien


 (1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von Arbeitsplätzen, an denen offenes Feuer oder Licht verwendet wird, sowie von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden nicht gelagert werden.

(2) In unmittelbarer Nähe der Lagerung von zündschlagfähigen oder leicht entflamm- bzw. entzündbaren Stoffen sind das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht verboten.

§ 10 WFPolV 2016 Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe


 (1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:

1.

von offenen Lagerungen leicht entzündbarer Stoffe 100 m;

2.

von Gebäuden, deren Außenwände nicht zumindest brandhemmend ausgeführt sind oder deren Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht, und von bewaldeten Flächen 50 m;

3.

von allen anderen Gebäuden und von öffentlichen Verkehrsflächen 25 m.

(2) Unterschreitungen der im Abs. 1 festgesetzten Abstände können auf Antrag von der Behörde mit Bescheid bewilligt werden, wenn durch Bedingungen, Befristungen und Auflagen sichergestellt ist, dass dem Entstehen oder der Ausbreitung eines Brandes oder einer sonstigen Gefahr vorgebeugt ist.

(3) Heu darf nur in trockenem Zustand eingebracht oder gelagert werden; für eine ausreichende Durchlüftung von Heustöcken ist zu sorgen.

(4) Der Betrieb von Verbrennungskraftmaschinen mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens von Kraftfahrzeugen, der Betrieb von Feuerstätten und Wärmegeräten oder sonstigen Wärmequellen sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind in unmittelbarer Nähe von gelagerten Erntegütern verboten.

§ 11 WFPolV 2016 Verbrennen im Freien


 (1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung der Feuerwehr sowie der von der Feuerwehr durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen ausgenommen.

(2) Im Freien dürfen nur verbrannt werden:

a)

trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle, und

b)

andere unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel Stroh, Schilf, Rebholz, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, und den dazu ergangenen Verordnungen steht.

(3) Die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes darf insgesamt ½ m³ nicht überschreiten. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

(4) Der Verbrennungsvorgang ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wärmestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.

(5) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines offenen Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(6) Das Verbrennen im Freien bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.

(7) Beim Verbrennen im Freien ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten.

§ 12 WFPolV 2016


Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet.

§ 13 WFPolV 2016


Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 5/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, außer Kraft.

Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016)

StF: LGBl. Nr. 24/2016

Änderung

LGBl. Nr. 44/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Z 3 bis 5 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet:

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