§ 6 WettbG Ernennung des Generaldirektors

Wettbewerbsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2021 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß Paragraph 141, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden ist.

Stand vor dem 09.09.2021

In Kraft vom 01.01.2006 bis 09.09.2021
§ 6.Paragraph 6,

Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß § 141 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden ist. Der Generaldirektor für Wettbewerb wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gemäß Paragraph 141, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig. Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch den Bundesministerdie Bundesministerin für WirtschaftDigitalisierung und ArbeitWirtschaftsstandort voranzugehen, auf die das Ausschreibungsgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, anzuwenden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung