§ 20 WettbG

WettbG - Wettbewerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.12.2024

(1) Mit der Vollziehung

1.

des § 14 ist der Bundesminister für Inneres,

2.

der §§ 11 und 12 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich die Bundesministerin für Justiz und die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und

3.

der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort – und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – betraut.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Bundeswettbewerbsbehörde in den Fällen, in denen sie zur Bescheiderlassung zuständig ist, in oberster Instanz und unterliegen ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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