Art. 5 WettbG

WettbG - Wettbewerbsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 2 Z 79, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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