§ 8 WapG Strafbestimmungen

WapG - Wappengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 8.Paragraph 8,

Wer

  1. 1.Ziffer einsunbefugt das Bundeswappen führt,
  2. 2.Ziffer 2unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,
  3. 3.Ziffer 3unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
  4. 4.Ziffer 4Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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