(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
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