§ 10 WapG Vollziehungsklausel

WapG - Wappengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut.

In Kraft seit 27.04.1984 bis 31.12.9999
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