Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.
(2)Absatz 2Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3)Absatz 3Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich“ im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich“ im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Absatz eins,
In Kraft seit 27.04.1984 bis 31.12.9999
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