(1) Das Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.
(2) Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
(3) Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich“ im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.
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