§ 6 WapG Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes

WapG - Wappengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.

In Kraft seit 27.04.1984 bis 31.12.9999
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