(1) Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
(2) Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
(3) Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.: Die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlich.
(4) Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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