§ 1 WapG Das Wappen der Republik Österreich
§ 1.Paragraph eins, Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Art. 8a Abs. 2 B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1. Das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) ist im Artikel 8 a, Absatz 2, B-VG bestimmt und entspricht der Zeichnung des Bundeswappens in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 1.
§ 2 WapG Das Siegel der Republik Österreich
- (1)Absatz einsDas Siegel der Republik Österreich ist kreisförmig und trägt im oberen Halbkreis um das Bundeswappen die Aufschrift „Republik Österreich“.
- (2)Absatz 2Je ein Exemplar des Siegelstockes wird vom Bundespräsidenten und vom Bundeskanzler verwahrt.
- (3)Absatz 3Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich“ im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Abs. 1.Hartdruck- oder Farbstampiglien mit dem Bundeswappen und der Aufschrift „Republik Österreich“ im oberen Halbkreis gelten als Siegel im Sinne des Absatz eins,
§ 3 WapG Die Farben und die Flagge der Republik Österreich
- (1)Absatz einsDie Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot.
- (2)Absatz 2Die Flagge der Republik Österreich besteht aus drei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot sind.
- (3)Absatz 3Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 (Anm.: die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben) ersichtlich.Die Dienstflagge des Bundes entspricht der Flagge der Republik Österreich, weist aber außerdem in ihrer Mitte das Bundeswappen auf, welches gleichmäßig in die beiden roten Streifen hineinreicht. Das Verhältnis der Höhe der Dienstflagge des Bundes zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Die Zeichnung der Dienstflagge des Bundes ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 2 Anmerkung, die Anlage wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben) ersichtlich.
- (4)Absatz 4Die im Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die im Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, enthaltenen Bestimmungen über die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 4 WapG Das Recht zum Führen des Bundeswappens
- (1)Absatz einsDas Bundeswappen führt im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer es in Ausübung staatlicher Funktionen verwendet.
- (2)Absatz 2Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht dem Bundespräsidenten, den Präsidenten des Nationalrates, dem Vorsitzenden des Bundesrates, dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Rechnungshofes, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Staatssekretären und den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu.
- (3)Absatz 3Das Recht zum Führen des Bundeswappens steht ferner dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, den Behörden, Ämtern, Anstalten und sonstigen Dienststellen des Bundes, den Österreichischen Bundesforsten sowie dem Bundesheer zu; ebenso den Universitäten und Hochschulen einschließlich ihrer Institute, den Fakultäten, den Abteilungen und den besonderen Universitätseinrichtungen, soweit sie wenigstens beschränkte Rechtspersönlichkeit haben, sowie den Verwaltungen der Staatsmonopole.
- (4)Absatz 4Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und physische Personen, die durch Bundesgesetz dazu berechtigt sind oder denen dieses Recht durch einen Verwaltungsakt auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen verliehen wurde, dürfen das Bundeswappen führen.
§ 5 WapG Das Recht zum Führen der Stampiglien des Bundes
- (1)Absatz einsDas Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.Das Recht zum Führen von Hartdruck- oder Farbstampiglien, die dem Siegel der Republik Österreich entsprechen, zusätzlich aber den Berechtigten bezeichnen, steht den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, sowie den dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung unterstellten Landesbehörden zu.
- (2)Absatz 2In den im Abs. 1 angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.In den im Absatz eins, angeführten Hartdruck- oder Farbstampiglien ist die abgekürzte Aufschrift „Rep. Österreich“ zulässig.
§ 6 WapG Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes
§ 6.Paragraph 6, Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu. Das Recht zum Führen der Dienstflagge des Bundes steht den im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Berechtigten, ausgenommen Verwaltungen der Staatsmonopole, die als Aktiengesellschaft eingerichtet sind, zu.
§ 8 WapG Strafbestimmungen
§ 8.Paragraph 8, Wer
- 1.Ziffer einsunbefugt das Bundeswappen führt,
- 2.Ziffer 2unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des § 5 führt,unbefugt das Siegel der Republik Österreich oder Hartdruck- oder Farbstampiglien im Sinne des Paragraph 5, führt,
- 3.Ziffer 3unbefugt die Dienstflagge des Bundes führt,
- 4.Ziffer 4Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder die Flagge selbst in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach § 54 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach Paragraph 54, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Über Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.§ 9 WapG Schlußbestimmungen
- (1)Absatz einsRechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
- (2)Absatz 2Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des Paragraph 5, entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.
§ 10 WapG Vollziehungsklausel
§ 10.Paragraph 10, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 8, der Bundesminister für Inneres, im übrigen aber die Bundesregierung betraut.
§ 11 WapG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 27. April 1984 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Anlage