Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich
1. | des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung; | |||||||||
2. | der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz; | |||||||||
3. | der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; | |||||||||
3a. | des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
3b. | des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
3c. | der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist; | |||||||||
4. | der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich | |||||||||
a) | der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; | |||||||||
b) | des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; | |||||||||
c) | des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
d) | des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport; | |||||||||
e) | des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist; | |||||||||
f) | des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten. |
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