§ 61 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

1.

des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3a.

des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3b.

des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3c.

der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;

4.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a)

der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c)

des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

e)

des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

f)

des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 WaffG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 WaffG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 WaffG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 WaffG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 WaffG
§ 62 WaffG