§ 61 WaffG Vollziehung

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich

1.

des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;

2.

der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;

3.

der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

3a.

des § 42a der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3b.

des § 42 Abs. 5 bis 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

3c.

der §§ 42b, 44 und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;

4.

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich

a)

der §§ 17 Abs. 3, 30, 32 bis 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend;

b)

des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

c)

des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten;

d)

des § 42 – soweit nicht die Vollziehung nach Z 3b dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport obliegt – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;

e)

des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern Kriegsmaterial betroffen ist;

f)

des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend und europäische und internationale Angelegenheiten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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