Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. Oktober 1995 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 23. August 1996 gemäß § 66 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behö... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §73 Abs2;WaffG 1996 §49;
Rechtssatz: Gem § 49 WaffG 1996 besteht über die schon in § 49 erster Satz WaffG 1996 getroffene Regelung hinaus jedenfalls kein Rechtszug gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion (zB § 73 AVG). Damit steht fest, daß in Fälle, in denen eine Sicherheitsdirektion aufgrund eines Devolutionsantrags als erste Ins... mehr lesen...