§ 49 WaffG Beschwerden

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Anm. 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Anmerkung 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. (2)Absatz 2Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Anm. 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport Anmerkung 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
  2. (2)Absatz 2Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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