§ 45 WaffG Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999

Auf

1.

SchußwaffenSchusswaffen mit LuntenschloßLuntenschloss-, RadschloßRadschloss- und SteinschloßzündungSteinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2.

andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3.

Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4.

Zimmerstutzen und

5.

andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.07.1997 bis 30.09.2012

Auf

1.

SchußwaffenSchusswaffen mit LuntenschloßLuntenschloss-, RadschloßRadschloss- und SteinschloßzündungSteinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2.

andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3.

Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4.

Zimmerstutzen und

5.

andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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