§ 41a WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.

In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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