§ 41b WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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