§ 36 WaffG Europäischer Feuerwaffenpaß

WaffG - Waffengesetz 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen Rechtes.

(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt. Seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.

(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß jene Schußwaffen einzutragen, die der Betroffene besitzen darf. Anlässlich der Eintragung einer noch nicht registrierten Schusswaffe der Kategorie C erfolgt die Registrierung dieser Schusswaffe gemäß § 33 von Amts wegen. Der Europäische Feuerwaffenpaß ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken oder zu entziehen.

(4) Die nähere Gestaltung des Europäischen Feuerwaffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 36 WaffG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 WaffG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

175 Entscheidungen zu § 36 WaffG


Entscheidungen zu § 36 WaffG


Entscheidungen zu § 36 Abs. 1 WaffG

105

Entscheidungen zu § 36 Abs. 2 WaffG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 36 WaffG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 36 WaffG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WaffG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 WaffG
§ 37 WaffG