§ 33 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Schusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

(2a) Erfolgt die Ausfuhr einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung binnen sechs Wochen ab der erfolgten Ausfuhr zu melden.

(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorie C anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.

(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.

(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn

1.

der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder

2.

der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder

3.

gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.

Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.

(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.

(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.

(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.

(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(11) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZWR unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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