(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die
1. | Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind; | |||||||||
2. | im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen; | |||||||||
3. | als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken; | |||||||||
dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen; | ||||||||||
4. | sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden. |
(3) Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
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