§ 35 WaffG Führen von Schusswaffen der Kategorien C

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
  2. (2)Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die
    1. 1.Ziffer einsInhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;
    2. 2.Ziffer 2im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;
    3. 3.Ziffer 3als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
    4. 4.Ziffer 4sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2,) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten; Paragraph 25, Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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