§ 35 WaffG

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die

1.

Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2.

im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;

3.

als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;

4.

sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen Waffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Schusswaffen der Kategorie C nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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