(1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
1. | die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder | |||||||||
2. | das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, | |||||||||
ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird. |
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
0 Kommentare zu § 27 WaffG