§ 34 WaffG Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C

WaffG - Waffengesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsErfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
    1. 1.Ziffer einsInhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
    2. 2.Ziffer 2die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß § 56 treffende Verpflichtung hinzuweisen.In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.
  3. (2a)Absatz 2 aSofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Abs. 2 bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des § 11a vorliegen. § 56 gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.Sofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Absatz 2, bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, vorliegen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
  4. (3)Absatz 3Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 4, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des § 11a erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
  5. (4)Absatz 4Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
  6. (5)Absatz 5Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.
  7. (6)Absatz 6Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
In Kraft seit 14.12.2019 bis 31.12.9999
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