§ 35 WaffG

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die

1.

Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2.

im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;

3.

als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;

4.

sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen WaffenpaßWaffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweistSchusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daßdass die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2019

(1) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die

1.

Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe ausgestellten Waffenpasses sind;

2.

im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen;

3.

als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken;

dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;

4.

sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Die Behörde hat einen WaffenpaßWaffenpass auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und einen Bedarf (§ 22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweistSchusswaffen glaubhaft macht. Die §§ 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, daßdass die Schusswaffen der Kategorie C oder D nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen beim Besitzer verbleiben.

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