Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Angeklagte Shireen B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Angeklagte Shireen B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 z... mehr lesen...
Begründung: Verwiesen wird auf die Vorentscheidung des erkennenden Senats vom 27. Jänner 1998, 1 Ob 155/97v (SZ 71/5 = JBl 1998, 454 = ZVR 1998/94 = ecolex 1998, 551 [Wilhelm]). Am 2. Dezember 1983 wurde der damals 36jährige Ehegatte der Klägerin als Beifahrer von einem Gendarmeriebeamten in Ausübung dessen Dienstes getötet. Im Vorverfahren AZ 21 Cg 1008/90 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien machte die Klägerin neben hier nicht relevanten Ansprüchen entgangenen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte die Verurteilung des beklagten Rechtsträgers zum Ersatz seines mit 418.293,06 S sA bezifferten Schadens und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 2.000 S ab 1.8.1996 sowie die Feststellung, daß ihm die beklagte Partei für alle künftigen Nachteile aus der "rechtswidrigen Schußabgabe" vom 31.7.1993 durch deren Organ einzustehen habe und brachte hiezu vor, er habe sich am 31.7.1993 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in einen unversperrte... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5WaffGG §2WaffGG §7
Rechtssatz: Wer sich mit entsicherter Schußwaffe in der einen Hand mit der anderen in ein Handgemenge einläßt, muß damit rechnen, daß sich dabei ein Schuß lösen kann. Ein solches Vorgehen eines Beamten ist jedenfalls fahrlässig. Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 ... mehr lesen...
Norm: WaffGG 1969 §2WaffGG 1969 §4WaffGG 1969 §7
Rechtssatz: Der Beamte hat bei der ihm überantworteten Entscheidung, ob er von seiner Schußwaffe Gebrauch macht, in ganz besonderem Ausmaß Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen; an seine darauf bezogene Sorgfaltspflicht muß daher ein besonders strenger Maßstab angelegt werden. Der Stellenwert des Menschenlebens in der gesellschaftlichen Wertskala als eines unersetzlichen Gutes gebietet ist... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5WaffGG §2WaffGG §4WaffGG §7
Rechtssatz: Nur wenn das Vorgehen eines Beamten mit einer Waffe durch die Vorschriften des Waffengebrauchsgesetzes gedeckt ist, ist es auf Grund des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes nicht rechtswidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 ... mehr lesen...
Norm: WaffGG 1969 §2
Rechtssatz: Ein Waffengebrauch liegt auch dann vor, wenn sich aus einer vom Beamten gezogenen - möglicherweise nur unbewußt - entsicherten Schußwaffe, mit der der Beamte in Stellung ging, ein Schuß löst. Entscheidungstexte 1 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 9/95 Veröff: SZ 68/155 1 Ob 48/98k ... mehr lesen...
Norm: WaffG §2
Rechtssatz: Ein "Flobert-Gewehr" ist eine Schußwaffe gemäß § 2 WaffG. Entscheidungstexte 13 Os 206/94 Entscheidungstext OGH 01.03.1995 13 Os 206/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081942 Dokumentnummer JJR_19950301_OGH0002_0130OS00206_9400000_002 mehr lesen...
Norm: WaffG §2WaffG §3
Rechtssatz: Gaspistolen, aus denen keine festen Körper verschossen werden können, sind zwar Waffen, aber keine Schußwaffen und daher auch keine Faustfeuerwaffen (wie RZ 1973/210). Entscheidungstexte 12 Os 12/91 Entscheidungstext OGH 14.02.1991 12 Os 12/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Gendarmeriebeamte Anton S*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (I.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) sowie der Werkmeister Walter M*** der Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 StGB (II.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt. Darnach haben am 26.Mai 1989 in Mödling I. Anton S*** als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, den Staat und den Staatsbürger... mehr lesen...
Norm: WaffGG §2WaffGG §4WaffGG §6
Rechtssatz: Die Anwendung von Körperkraft unterliegt im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse (§ 1 WaffGG) denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der Waffengebrauch. Entscheidungstexte 14 Os 19/90 Entscheidungstext OGH 04.12.1990 14 Os 19/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Norm: WaffGG §2StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse ist ein Waffengebrauch - und damit auch die weniger gefährliche Maßnahme der Anwendung von Körperkraft - nur in den im § 2 Z 1 bis 5 WaffGG umschriebenen Fällen zulässig. Ein Waffengebrauch außerhalb dieser Voraussetzungen verletzt konkrete, auf dem WaffGG beruhende Rechte, nämlich den Anspruch sowohl des Staates als auch des vom Waffengebrauch und der minder gefähr... mehr lesen...
Norm: WaffG §2WaffG §3
Rechtssatz: Aufgebohrte Gasrevolver, die geeignet sind, (scharfe) Patronen des Kalibers 22 (5,6 mm) zu verfeuern, sind Schußwaffen und mithin Faustfeuerwaffen. Entscheidungstexte 13 Os 187/80 Entscheidungstext OGH 19.02.1981 13 Os 187/80 Veröff: RZ 1981/31 S 113 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen zufolge des in elf Punkte (I-XI) gegliederten Urteilssatzes der am 22.September 1949 geborene Leopold A und der am 15. November 1955 geborene Manfred B des Verbrechens des schweren Raubs nach den §§ 142, 143 StGB. und des Verbrechens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 4, 130 StGB., Manfred B auch des Vergehens der Körperverletzung nach de... mehr lesen...
Norm: WaffGG §2WaffGG §4StGB §3 B1
Rechtssatz: Wenn eine Person weder aktiv gegen Polizeibeamte vorgeht noch versucht, eine Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern, fehlt es für die Anwendung von Waffengewalt oder gelinderer Mittel nach § 4 WaffGG schon an der Grundvoraussetzung des § 2 des genannten Gesetzes, sodaß der Waffengebrauch nicht gerechtfertigt ist. Entscheidungstexte 12 Os 1... mehr lesen...
Norm: WaffG 1967 §1 litaWaffG 1967 §2WaffG 1967 §3
Rechtssatz: Eine Gaspistole ist wohl eine Waffe im Sinne des § 1 lit a, aber keine Schußwaffe im Sinne des § 2 und daher auch keine Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 WaffG 1967. Entscheidungstexte 10 Os 141/73 Entscheidungstext OGH 16.10.1973 10 Os 141/73 Veröff: RZ 1973/210 S 219 9 Os ... mehr lesen...