§ 2 WaffG

Waffengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1.

der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2.

der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3.

der KategorienKategorie C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über SchußwaffenSchusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, VerschlußVerschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teileentsprechenden wesentliche Bestandteile von Schußwaffen -Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2019

(1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

1.

der Kategorie A (§§ 17 und 18);

2.

der Kategorie B (§§ 19 bis 23);

3.

der KategorienKategorie C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über SchußwaffenSchusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, VerschlußVerschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teileentsprechenden wesentliche Bestandteile von Schußwaffen -Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

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