§ 2 WaffG Schusswaffen

Waffengesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. 1.Ziffer einsder Kategorie A (§§ 17 und 18);der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. 2.Ziffer 2der Kategorie B (§§ 19 bis 23);der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. 3.Ziffer 3der KategorienKategorie C und D (§§ 30 bis 35).der KategorienKategorie C und D (Paragraphen 30 bis 35).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über SchußwaffenSchusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, VerschlußVerschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teileentsprechenden wesentliche Bestandteile von Schußwaffen -Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
  3. (3)Absatz 3Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Schusswaffen im Sinne des Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.12.2019
  1. (1)Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
    1. 1.Ziffer einsder Kategorie A (§§ 17 und 18);der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);
    2. 2.Ziffer 2der Kategorie B (§§ 19 bis 23);der Kategorie B (Paragraphen 19 bis 23);
    3. 3.Ziffer 3der KategorienKategorie C und D (§§ 30 bis 35).der KategorienKategorie C und D (Paragraphen 30 bis 35).
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über SchußwaffenSchusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, VerschlußVerschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechende Teileentsprechenden wesentliche Bestandteile von Schußwaffen -Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
  3. (3)Absatz 3Schusswaffen im Sinne des § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Schusswaffen im Sinne des Paragraph eins, Art. römisch eins Ziffer eins, Litera b, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, die jeweils gemäß Paragraph 42 b, deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß § 42b – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.Der Umbau einer Schusswaffe hat – ausgenommen im Falle einer Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, – keine Auswirkungen auf ihre Zuordnung zu einer Kategorie. Dies gilt nicht für Schusswaffen, die zu einer höheren Kategorie umgebaut wurden; diesfalls ist die Schusswaffe der höheren Kategorie zuzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten