(1) Der Beschäftiger ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. | Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers und | |||||||||
2. | Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers. |
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten mit Ausnahme jener Befugnisse, die die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen, und der Erlassung von Bescheiden kann durch Zuweisungsvertrag dem Beschäftiger übertragen werden (§ 8 Abs. 1 Z 5). Soweit die Ausübung dieser Befugnisse dem Beschäftiger übertragen wird, ist dieser dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden.
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