§ 2 W-ZWG Begriffsbestimmungen

W-ZWG - Wiener Zuweisungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung (Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien (Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.

(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen werden bzw. herangezogen werden sollen.

In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-ZWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-ZWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-ZWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-ZWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-ZWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-ZWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-ZWG
§ 3 W-ZWG