(1) Durch die Zuweisung, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, des Wiener Verzichtsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 8/1972, und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, sowie die für sie maßgebenden Normen kollektiver Rechtsgestaltung weiter anzuwenden.
(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Die Zuweisung schließt eine spätere Versetzung auf einen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des § 4.
(4) Leistungen bzw. Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Bedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde Wien.
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