In Bezug auf die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Verein „FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens“ gilt der darüber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossene Zuweisungsvertrag als Zuweisungsvertrag gemäß § 8.
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