Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Der Magistrat kann die Zuweisung unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 8) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. § 3 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
In Kraft seit 30.08.2007 bis 31.12.9999
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