Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem Beschäftiger gemäß § 7 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
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