(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Zuweisung (Überlassung) von Bediensteten der Gemeinde Wien an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Zuweisungen nach dem
1. | Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 17/1999, | |||||||||
2. | Wiener Museen – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 99/2001, | |||||||||
3. | Fonds Soziales Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 19/2004, | |||||||||
4. | Konservatorium Wien – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2004 oder | |||||||||
5. | ASFINAG – Zuweisungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 43/2006. |
(1) Zuweisung ist die Zur-Verfügung-Stellung (Überlassung) von in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Gemeinde Wien (Überlasserin) an einen von der Gemeinde Wien verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung.
(2) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, bei der die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde Wien zur Dienstleistung herangezogen werden bzw. herangezogen werden sollen.
(1) Bedienstete der Gemeinde Wien können an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. | Aufgaben, die von einer bei der Gemeinde Wien eingerichteten oder eingerichtet gewesenen Organisationseinheit durch die von der Zuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden oder besorgt worden sind, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen, | |||||||||
2. | der oder die Bedienstete, welcher oder welche nicht von Z 1 erfasst wird, im Zusammenhang mit einer Aufgabenübertragung im Sinn der Z 1 der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Zuweisung im Interesse der Gemeinde Wien liegt. |
(2) Werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben sukzessive an einen Beschäftiger übertragen, kann die Zuweisung im Übergangszeitraum auch in einem bestimmten stundenmäßigen Ausmaß der Normalarbeitszeit (der Lehrverpflichtung) erfolgen. Das stundenmäßige Ausmaß der so erfolgten Zuweisung kann vom Magistrat im Einvernehmen mit dem Beschäftiger abgeändert werden.
(3) Die Bediensteten sind mit dem im Zuweisungsvertrag (§ 8) festgelegten Beginn der Zuweisung dem Beschäftiger zur Dienstleistung zuzuweisen. Die diesbezügliche Weisung ist gegenüber den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Zuweisungsbeginn, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des Zuweisungszeitpunktes, des Beschäftigers, des Dienstortes, der Arbeitsstelle und der dem Beschäftiger gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 übertragenen Befugnisse auszusprechen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Änderung des stundenmäßigen Ausmaßes der Zuweisung.
Der Magistrat kann die Zuweisung unter Beachtung der im Zuweisungsvertrag (§ 8) für diesen Fall vorgesehenen Bestimmungen jederzeit widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. § 3 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(1) Durch die Zuweisung, welche unter Wahrung der Rechte und Pflichten der zugewiesenen Bediensteten zu erfolgen hat, tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die für sie geltenden einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, des Wiener Verzichtsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 8/1972, und der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, sowie die für sie maßgebenden Normen kollektiver Rechtsgestaltung weiter anzuwenden.
(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(3) Die Zuweisung schließt eine spätere Versetzung auf einen Dienstposten des Magistrats nicht aus. Die Versetzung gilt als Widerruf der Zuweisung im Sinn des § 4.
(4) Leistungen bzw. Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Bedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber der Gemeinde Wien.
Die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde gegenüber den zugewiesenen Beamten und Beamtinnen bzw. die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Bediensteten obliegt, sofern nicht nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen einem anderen Organ der Gemeinde Wien dienstbehördliche Aufgaben zukommen, dem Magistrat. Die dem Beschäftiger gemäß § 7 zukommenden Rechte bleiben davon unberührt.
(1) Der Beschäftiger ist gegenüber den ihm zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. | Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers und | |||||||||
2. | Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Beschäftigers. |
(2) Die Ausübung der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten mit Ausnahme jener Befugnisse, die die Beendigung des Dienstverhältnisses betreffen, und der Erlassung von Bescheiden kann durch Zuweisungsvertrag dem Beschäftiger übertragen werden (§ 8 Abs. 1 Z 5). Soweit die Ausübung dieser Befugnisse dem Beschäftiger übertragen wird, ist dieser dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden.
(1) Über die Zuweisung ist zwischen der Gemeinde Wien und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1. | die Namen der von der Zuweisung betroffenen Bediensteten, | |||||||||
2. | den Zweck der Zuweisung, | |||||||||
3. | den Beginn, das Ausmaß und die Dauer der Zuweisung, | |||||||||
4. | Bestimmungen über den Widerruf der Zuweisung, | |||||||||
5. | die Festlegung, welche der einem Dienststellenleiter oder einer Dienststellenleiterin in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse dem Beschäftiger übertragen werden, | |||||||||
6. | das Ausmaß, in welchem der Beschäftiger der Gemeinde Wien den entstehenden Personal- und Verwaltungsaufwand zu refundieren und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten hat, | |||||||||
7. | Festlegungen über die Haftung des Beschäftigers für die den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen im Sinn des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Organhaftpflichtgesetzes, Amtshaftungsgesetzes sowie der Dienstnehmerschutzvorschriften. Vertraglich ist sicherzustellen, dass der Beschäftiger die Gemeinde Wien im Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu stellen hat. |
(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 Z 5 durch den Beschäftiger bedarf der zusätzlichen Übertragung durch Verordnung des Magistrats.
Die Gemeinde Wien hat dem Beschäftiger im Umfang der Anlage 1 SA015 der Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung, jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten als Beschäftiger benötigt. Im selben Umfang hat der Beschäftiger der Gemeinde Wien jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. zur Wahrnehmung der Pflichten als Dienstgeberin erforderlich sind.
Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Bezug auf die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien an den Verein „FH Campus Wien – Verein zur Förderung des Fachhochschul-, Entwicklungs- und Forschungszentrums im Süden Wiens“ gilt der darüber vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossene Zuweisungsvertrag als Zuweisungsvertrag gemäß § 8.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.3.2001, S 16, umgesetzt.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 30. August 2007 in Kraft getreten.
Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde Wien (Wiener Zuweisungsgesetz – W-ZWG) [CELEX-Nr.: 32001L0023]