(1) Bedienstete der Gemeinde Wien können an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn
1. | Aufgaben, die von einer bei der Gemeinde Wien eingerichteten oder eingerichtet gewesenen Organisationseinheit durch die von der Zuweisung betroffenen Bediensteten zur Gänze oder überwiegend besorgt werden oder besorgt worden sind, durch den Beschäftiger besorgt werden sollen, | |||||||||
2. | der oder die Bedienstete, welcher oder welche nicht von Z 1 erfasst wird, im Zusammenhang mit einer Aufgabenübertragung im Sinn der Z 1 der Zuweisung schriftlich zustimmt und die Zuweisung im Interesse der Gemeinde Wien liegt. |
(2) Werden die in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben sukzessive an einen Beschäftiger übertragen, kann die Zuweisung im Übergangszeitraum auch in einem bestimmten stundenmäßigen Ausmaß der Normalarbeitszeit (der Lehrverpflichtung) erfolgen. Das stundenmäßige Ausmaß der so erfolgten Zuweisung kann vom Magistrat im Einvernehmen mit dem Beschäftiger abgeändert werden.
(3) Die Bediensteten sind mit dem im Zuweisungsvertrag (§ 8) festgelegten Beginn der Zuweisung dem Beschäftiger zur Dienstleistung zuzuweisen. Die diesbezügliche Weisung ist gegenüber den davon betroffenen Bediensteten rechtzeitig, jedenfalls aber vier Wochen vor Zuweisungsbeginn, durch den Magistrat unter Bekanntgabe des Zuweisungszeitpunktes, des Beschäftigers, des Dienstortes, der Arbeitsstelle und der dem Beschäftiger gemäß § 8 Abs. 1 Z 5 übertragenen Befugnisse auszusprechen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Änderung des stundenmäßigen Ausmaßes der Zuweisung.
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