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(1) Die BewilligungEine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit alseiner Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteileneines Wettunternehmers geeignet, wenn diese
a) |
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b) | die | |||||||||
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
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(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, darfist die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2,Eignung nur erteilt werdengegeben, wenn
a) | die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und | |||||||||
b) | das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 |
(1) Die BewilligungEine Betriebsstätte ist für die Ausübung der Tätigkeit alseiner Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer natürlichen Person zu erteileneines Wettunternehmers geeignet, wenn diese
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b) | die | |||||||||
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist einer juristischen Person oder Personengesellschaft zu erteilen, wenn
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(3) Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers über mindestens ein Wettterminal ausgeübt, darfist die Bewilligung, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2,Eignung nur erteilt werdengegeben, wenn
a) | die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber über das Wettterminal oder die Wettterminals verfügungsberechtigt ist und | |||||||||
b) | das Wettterminal oder die Wettterminals die Eigenschaften nach § 13 |