Wer
1. | in den Kernzonen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung entgegen § 3 Abs. 3 vornimmt oder | |||||||||
2. | den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen oder den Organen des Magistrates den Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone entgegen § 6 nicht gewährt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung. Er ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen. |
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