(1) Soweit nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieses Gesetzes der Magistrat zuständig.
(2) Die Landesregierung entscheidet über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 und § 14 Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung und die Höhe dieser Entschädigung. In diesem Verfahren haben die Bezirksvorsteher des jeweils betroffenen Bezirkes ein Anhörungsrecht.
(3) Jeder Partei des Entschädigungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden. Sollte vor Einleitung eines Entschädigungsverfahrens eine vertragliche Einigung zustande gekommen sein, entfällt der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 3.
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