(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Errichtung, Erhaltung und Entwicklung eines „Biosphärenparks Wienerwald“.
(2) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu erhalten, dass
1. | seine internationale Anerkennung durch die UNESCO erlangt und dauerhaft aufrechterhalten wird, | |||||||||
2. | er ein Instrument zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen darstellt, | |||||||||
3. | eine weitest mögliche Koordinierung mit dem Bundesland Niederösterreich erreicht wird und | |||||||||
4. | er durch die Verbindung folgender Funktionen eine Modellregion zur Verwirklichung folgender Ziele auf regionaler Ebene darstellt: | |||||||||
a) | Schutz: Beitrag zur Erhaltung von Landschaften, Ökosystemen, Arten und genetischer Vielfalt; | |||||||||
b) | Entwicklung: Förderung einer ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung; | |||||||||
c) | Bildung und Forschung: Unterstützung und Förderung von Programmen zur Umweltbildung und -ausbildung, Forschung und Monitoring. |
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung der ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben sowie als Trägerin von Privatrechten auf die Zielsetzungen des Biosphärenparks Wienerwald Rücksicht zu nehmen.
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