Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung unmöglich oder untunlich ist.
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