§ 6 W-TBB Betretungsrecht

W-TBB - Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Den mit den Aufgaben der Gesellschaft betrauten Personen und den Organen des Magistrates ist in Ausübung ihrer Tätigkeit unentgeltlich Zutritt zu Grundstücken (ausgenommen Gebäude und Hausgärten) innerhalb der Kern- und Pflegezone zu gewähren. Der Grundeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte sind vorher zu verständigen, es sei denn, dass eine Verständigung unmöglich oder untunlich ist.

In Kraft seit 27.09.2006 bis 31.12.9999
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