§ 3 W-TBB Fläche und Zonierung des Biosphärenparks Wienerwald

W-TBB - Wiener Teil des Biosphärenparks – Wienerwald (Wiener Biosphärenparkgesetz)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald umfasst Teile des 13., 14., 16., 17., 18., 19. und 23. Wiener Gemeindebezirkes. Der genaue Grenzverlauf des Biosphärenparks Wienerwald ist durch eine Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung ist der Biosphärenpark Wienerwald – nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer und der Wiener Umweltanwaltschaft – in Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen einzuteilen, wobei auch weitere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der jeweiligen Zone festgelegt werden können.

(2) Die Kernzonen und die Pflegezonen umfassen Teile folgender, auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, ausgewiesener Schutzgebiete:

1.

Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten,

2.

Landschaftsschutzgebiet Hietzing,

3.

Landschaftsschutzgebiet Penzing (samt angrenzendem Umland),

4.

Landschaftsschutzgebiet Ottakring,

5.

Landschaftsschutzgebiet Hernals,

6.

das Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 4 des Wiener Naturschutzgesetzes in Wien Währing,

7.

Landschaftsschutzgebiet Döbling sowie

8.

Landschaftsschutzgebiet Liesing (und zwar die Teile A, B und C).

(3) Zu Kernzonen können jene Gebiete des Wienerwaldes erklärt werden, die dem Schutz von Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten dienen und eine ausreichende Größe und Qualität zur Erfüllung der Schutzziele aufweisen. In den Kernzonen ist jede land- und forstwirtschaftliche Nutzung verboten. Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in die Kernzone eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 und des § 14 des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Nachteile auf dem Zivilrechtsweg bleibt davon unberührt.

(4) Zu Pflegezonen können jene Gebiete erklärt werden, die

1.

der Abpufferung oder funktionalen Verbindung der Kernzonen oder

2.

der Erreichung der in § 1 Abs. 2 genannten Zielsetzungen in der Kulturlandschaft durch gezielte Nutzung

dienen. Ziel in den Pflegezonen ist die für den Wienerwald und die Wienerwaldrandzone typische Kulturlandschaft einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in ihrem Bestand zu erhalten und weiter zu entwickeln.

(5) Zu Entwicklungszonen können jene Gebiete des Biosphärenparks erklärt werden, die weder als Kernzonen noch als Pflegezonen ausgewiesen sind. Ziel in den Entwicklungszonen ist es modellhafte Nutzungsweisen zu entwickeln, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleicher Maßen gerecht werden. In den Entwicklungszonen sind daher Maßnahmen zur ökologisch, ökonomisch und soziokulturell nachhaltigen Entwicklung und schonenden Nutzung natürlicher Ressourcen auf regionaler Ebene zu entwickeln und zu fördern. Bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne gemäß §§ 1 ff der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 und dieses Absatzes Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 27.09.2006 bis 31.12.9999
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