Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Außengrenzen des Biosphärenparks Wienerwald können vom Magistrat an dafür geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Angemessene Maßnahmen zur Kennzeichnung sind vom Verfügungsberechtigten des betroffenen Grundstücks unentgeltlich zu dulden.
In Kraft seit 27.09.2006 bis 31.12.9999
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